RS Vwgh 1991/6/11 87/14/0077

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

B-VG Art7 Abs1;
ErbStÄquG §2 Z1;
StGG Art2;
VermStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ein Unternehmen dient dem öffentlichen Verkehr nur dann, wenn seine Einrichtungen nach ihrer Zweckbestimmung im Rahmen der Beförderungsbedingungen von jedermann benutzt werden können, für das Unternehmen Betriebspflicht und Beförderungspflicht besteht und es nur Tarife anwenden darf, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde für allgemein verbindlich erklärt wurden (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0125, VwSlg 6124 F/1986). Diese Ansicht hat ihre Wurzel in Überlegungen der Steuergleichheit und damit im Gleichheitsgrundsatz (Hinweis E 15.2.1977, 586/76, 61/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140077.X01

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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