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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (PauschV VwGH 1989) beim Ersatzanspruch unterschritten, so kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (PauschV VwGH 1991) nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140217.X03Im RIS seit
11.06.1991