RS Vwgh 1991/6/11 89/14/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Wird schon der zur Zeit der Beschwerdeverfassung maßgebende Schriftsatzaufwand (PauschV VwGH 1989) beim Ersatzanspruch unterschritten, so kann auch unter der Geltung der neuen Regelung (PauschV VwGH 1991) nur der tatsächlich beantragte Betrag zuerkannt werden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140217.X03

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten