RS Vwgh 1991/6/12 90/13/0146

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0147 90/13/0149 90/13/0148

Rechtssatz

Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muß sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern

(Hinweis E 16.12.1987, 85/13/0204; 16.2.1988, 87/14/0039; 3.7.1990, 87/14/0156).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130146.X03

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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