RS Vwgh 1991/6/12 90/13/0146

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0147 90/13/0149 90/13/0148

Rechtssatz

In dem Umstand, daß dem Abgabepflichtigen der Vergleichsbetrieb nicht genannt worden ist, ist kein Verfahrensmangel zu erblicken, da es des äußeren Betriebsvergleiches nicht bedurft hätte, um den Sicherheitszuschlag zu rechtfertigen (die AbgBeh hat nachvollziehbar dargestellt, wie sie aus bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen "internen" Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen, der keine Buchhaltung vorgelegt hat, den Sicherheitszuschlag bemessen hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130146.X02

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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