AusfzF, ob eine Behörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an einer gesetzlich nicht angeordneten und nicht bescheidmäßig erteilten Auskunft auch dann festhalten muß, wenn sie die Unrichtigkeit der Auskunft erkennt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221, VwSlg 6106 F/1986).