RS VwGH Erkenntnis 1991/06/12 90/13/0027

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Besprechung in: ÖStZB 1992, 394; Rechtssatz

AusfzF, ob eine Behörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an einer gesetzlich nicht angeordneten und nicht bescheidmäßig erteilten Auskunft auch dann festhalten muß, wenn sie die Unrichtigkeit der Auskunft erkennt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221, VwSlg 6106 F/1986).

Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
Im RIS seit
20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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