RS VwGH Erkenntnis 1991/06/12 90/13/0027

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Besprechung in: AnwBl 10/1991, S 739; ÖStZB 1992, 394; Rechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften
Im RIS seit
20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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