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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Abs2;Rechtssatz
Beim Begriff der Anschaffung handelt es sich um einen steuereigenen Wirtschaftsbegriff (Hinweis E 8.10.1985, 85/14/0091, VwSlg 6039 F/1985). Anschaffung setzt, wie auch aus dem E des VwGH vom 5.10.1962, 748/52, VwSlg 2712 F/1962, hervorgeht, voraus, daß das Wirtschaftsgut in den Betrieb aufgenommen wurde, auch wenn es auf die Inbetriebnahme nicht ankommt. Von einer Aufnahme in den Betrieb kann aber erst die Rede sein, wenn der Betrieb über jenes Anlagegut verfügt, auf dessen "Anschaffung" - dem Betriebszweck entsprechend - es ankam (Hinweis E 26.5.1970, 874/69, VwSlg 4093 F/1970). Es entscheidet die betriebliche Nutzungsmöglichkeit (Braito, Der Anschaffungszeitpunkt mehrteiliger Wirtschaftsgüter - ein Sonderproblem der vorzeitigen Abschreibung, ÖStZ 1985, 129), und zwar die tatsächliche und nicht nur die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, 224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X07Im RIS seit
22.02.2002