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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Die BAO beinhaltet keine dem § 42 Abs 4 VwGG idF 1990/330 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Senatsvorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X06Im RIS seit
22.02.2002