Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992/4;Rechtssatz
Für die Bewertung der Aktien sind nicht die Bewertungsgrundsätze maßgebend, nach denen das Vermögen der Aktiengesellschaft zu bewerten ist; denn der Aktiengesellschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu und sie ist daher selbst Träger von Rechten und Pflichten. Ihr allein ist ihr Vermögen zuzurechnen. Das Vermögen der Aktionäre ist losgelöst vom Vermögen der Aktiengesellschaft nach eigenem, im BewG normierten Vorschriften zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988130170.X02Im RIS seit
14.01.2002