RS Vwgh 1991/6/12 91/13/0132

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erklärt ein Bescheid zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird gemäß § 93 Abs 4 BAO die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Damit ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist die Einbringung eines Rechtsmittels an die Berufungsbehörde zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch (mangels Erschöpfung des Instanzenzuges) nicht angerufen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130132.X02

Im RIS seit

12.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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