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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein nichtiger Verwaltungsakt vor.
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X05Im RIS seit
22.02.2002