RS Vwgh 1991/6/12 90/13/0028

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §260 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein nichtiger Verwaltungsakt vor.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X05

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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