RS Vwgh 1991/6/12 89/13/0077

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Auch wenn der Steuerpflichtige eine neuerliche Verurteilung seines Sohnes wegen fahrlässiger oder betrügerischer Krida durch eine finanzielle Unterstützung zu vermeiden versucht, so handelt es sich dabei dennoch nicht um eine sittliche Verpflichtung iSd § 34 EStG 1972 (Hinweis E 23.4.1985, 84/14/0158; E 20.9.1988, 86/14/0015). Eine solche besteht auch nicht für die Übernahme der Kosten einer Verteidigung von straffällig gewordenen Kindern und/oder der Kosten für Resozialisierung und Verbesserung von Haftbedingungen. Eine derartige Hilfestellung ist zwar vom moralischen Standpunkt achtenswert, es besteht aber nach dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft keine sittliche Verpflichtung dazu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130077.X01

Im RIS seit

12.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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