RS Vwgh 1991/6/12 88/13/0176

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;

Rechtssatz

Um bei einer Vermietung oder Verpachtung einer Liegenschaft Liebhaberei im steuerlichen Sinne annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, daß eine ertragsbringende Vermögensanlage auf Grund objektiver Gegebenheiten ausgeschlossen ist. Auch der Hinweis des Steuerpflichtigen daß die betreffende Eigentumswohnung jedenfalls günstig vermietbar wäre, genügt nicht, da eine Einkunftsquelle nämlich nicht schon dann vorliegt, wenn zur Einkunftserzielung geeignetes Vermögen vorhanden ist, sondern erst dann, wenn dieses Vermögen auch tatsächlich zur Einkunftserzielung verwendet wird (Hinweis E 11.4.1991, 88/13/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130176.X02

Im RIS seit

12.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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