RS Vwgh 1991/6/14 90/17/0500

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §8 Abs6;
GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/28 90/17/0162 1

Stammrechtssatz

Adressat der im § 1 des OÖ GetränkesteuerG ausgesprochenen Verpflichtung der Gemeinde zur Abgabenerhebung (also zur Erschließung und Nutzung der Steuerquelle -

(Hinweis E VfGH 10.12.1968, B 102/68, VfSlg 5855/1968) ist der Gemeindeverordnungsgeber und nicht die zur individuellen Normvollziehung berufene Abgabenbehörde. Der im § 4 Abs 1 zweiter und dritter Satz OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1988/22 gefundene Abgabentatbestand (auf den Wert der Verpackung) ist daher nicht unmittelbar anwendbar (self-executing), sondern bedarf einer Verordnung des Gemeinderates.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170500.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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