RS Vwgh 1991/6/14 88/17/0016

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/25 89/17/0089 1

Stammrechtssatz

"Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (ebenso wie iSd § 289 Abs 1 BAO oder des § 66 Abs 4 AVG) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Beh erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbeh zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Ein Verstoß dagegen belastet den Berufungsbescheid mangels funktioneller Zuständigkeit der Berufungsbehörde im diesbezüglichen Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (Hinweis E 22.1.1981, 16/2087/79, 16/2088/79).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170016.X01

Im RIS seit

14.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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