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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/17/0014, 90/17/0015, 90/17/0017, 90/17/0019, 90/17/0020, 90/17/0021, 90/17/0022, 90/17/0053 und 90/17/0054 wurden am 14.6.1991 im gleichen Sinn entschieden.Rechtssatz
Entbehrt die Berufungsentscheidung der Gemeindeabgabenbehörde infolge Aufhebung der Gesetzesstelle, auf die sie sich stützte, durch den VfGH und infolge dessen Ausspruches, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist - im Hinblick auf diesen erstreckt sich die Wirkung der Aufhebung auf alle schwebenden Verfahren, unabhängig davon, ob letzteren die Qualifikation als Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zukommt oder nicht -, einer rechtlichen Grundlage, so hat die Gemeindeaufsichtsbehörde die vor ihr mit Vorstellung bekämpfte Berufungsentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170013.X01Im RIS seit
20.11.2001