RS Vwgh 1991/6/14 90/17/0013

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37016 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
GetränkeabgabeG Stmk 1950 §2 Abs1 idF 1988/085;
GetränkeabgabeGNov Stmk 1988/085 Art2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/17/0014, 90/17/0015, 90/17/0017, 90/17/0019, 90/17/0020, 90/17/0021, 90/17/0022, 90/17/0053 und 90/17/0054 wurden am 14.6.1991 im gleichen Sinn entschieden.

Rechtssatz

Entbehrt die Berufungsentscheidung der Gemeindeabgabenbehörde infolge Aufhebung der Gesetzesstelle, auf die sie sich stützte, durch den VfGH und infolge dessen Ausspruches, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist - im Hinblick auf diesen erstreckt sich die Wirkung der Aufhebung auf alle schwebenden Verfahren, unabhängig davon, ob letzteren die Qualifikation als Anlaßfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zukommt oder nicht -, einer rechtlichen Grundlage, so hat die Gemeindeaufsichtsbehörde die vor ihr mit Vorstellung bekämpfte Berufungsentscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170013.X01

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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