RS Vwgh 1991/6/14 88/17/0152

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0208).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170152.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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