RS Vwgh 1991/6/14 90/17/0404

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1;
LAO OÖ 1984 §185 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/22 88/17/0242 1

Stammrechtssatz

Ein Rückzahlungsantrag ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zu Unrecht festgesetzte, aber dessen ungeachtet vollstreckbar gewordene Abgabe im Vollstreckungsweg eingebracht wurde. Unrechtmäßige Festsetzungen müßten im Rechtsmittelverfahren gegen den Abgaben-(Haftungs-)Bescheid bekämpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170404.X06

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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