RS Vwgh 1991/6/14 88/17/0016

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 48 Abs 1 Z 1 VwGG als obsiegende Partei lediglich Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren, die er im Verfahren vor dem VwGH zu entrichten hatte.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170016.X06

Im RIS seit

14.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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