Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53b Abs2 idF 1987/516;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/06/12 AW 90/17/0010 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz - Im übrigen ist gemäß § 53 Abs 2 letzter Satz VStG idF der VStGNov 1987 mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991020008.A01Im RIS seit
14.06.1991