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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/17/0103 E 14.6.1991 89/17/0101 E 14.6.1991Rechtssatz
Durch Verweisung auf die in der Berufung angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides in der Vorstellung kann ausreichend deutlich dargelegt sein, aus welchen Gründen der Vorstellungswerber die seine Berufung abweisende Berufungsentscheidung des Gemeinderates als rechtswidrig bekämpft.
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170102.X01Im RIS seit
14.06.1991