RS Vwgh 1991/6/14 89/17/0102

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/17/0103 E 14.6.1991 89/17/0101 E 14.6.1991

Rechtssatz

Durch Verweisung auf die in der Berufung angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides in der Vorstellung kann ausreichend deutlich dargelegt sein, aus welchen Gründen der Vorstellungswerber die seine Berufung abweisende Berufungsentscheidung des Gemeinderates als rechtswidrig bekämpft.

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170102.X01

Im RIS seit

14.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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