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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
GetränkeabgabeG Stmk 1950 §2 Abs1 idF 1988/085;Beachte
Die Beschwerdefälle 90/17/0014, 90/17/0015, 90/17/0017, 90/17/0019, 90/17/0020, 90/17/0021, 90/17/0022, 90/17/0053 und 90/17/0054 wurden am 14.6.1991 im gleichen Sinn entschieden.Rechtssatz
Gemeindeabgabenbehörden können sich in Fällen, in denen es evident ist, daß nicht alle im Gemeindegebiet vom Abgabenpflichtigen verkauften Waren auch im Gemeindegebiet verbraucht werden, nicht darauf zurückziehen, daß ihnen eine vom Abgabepflichtigen zur Berechnung des Außerortverbrauches unterbreitete Methode nicht schlüssig erscheint; sie sind vielmehr gehalten, auf Grund der sie treffenden amtlichen Ermittlungspflicht, gegebenenfalls im Schätzungsweg unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände, die abgabepflichtigen Umsätze zu ermitteln
(Hinweis E 29.3.1990, 89/17/0152; E 5.4.1991, 89/17/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170013.X02Im RIS seit
20.11.2001