RS Vwgh 1991/6/14 88/17/0152

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §276 Abs1;
BAO §276 Abs2;
BAO §288;
BAO §289;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
LAO Wr 1962 §223;
LAO Wr 1962 §224;
VwRallg;

Rechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170152.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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