Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf, um die Grenze der "Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (§ 289 Abs 1 BAO) nicht zu überschreiten, unter anderem nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988170016.X03Im RIS seit
14.06.1991