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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine bereits rechtskräftig erteilte Baubewilligung wird durch die Bewilligung von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben nicht aufgehoben, was schon daraus abzuleiten ist, daß dem Bauwerber trotz Bewilligung von Abweichungen von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung weiterhin die Möglichkeit offenbleibt, von dieser noch wirksamen Baubewilligung Gebrauch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050025.X04Im RIS seit
11.05.2001