RS Vwgh 1991/6/18 91/05/0025

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §60;
BauO Wr §73;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine bereits rechtskräftig erteilte Baubewilligung wird durch die Bewilligung von Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben nicht aufgehoben, was schon daraus abzuleiten ist, daß dem Bauwerber trotz Bewilligung von Abweichungen von der rechtskräftig erteilten Baubewilligung weiterhin die Möglichkeit offenbleibt, von dieser noch wirksamen Baubewilligung Gebrauch zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050025.X04

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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