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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
B-VG Art18 Abs2;Rechtssatz
Einem Beschluß des Gemeinderates (hier: Bebauungsplan) kommt keine normative Wirkung zu, wenn eine Kundmachung dieses Beschlusses nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050014.X01Im RIS seit
19.09.2001