RS Vwgh 1991/6/18 91/11/0007

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §68 Abs2;
HGG 1985 §30 Abs5;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf in einer Stellungnahme eindeutig zu erkennen gegeben, daß die von ihm behauptete Rechtsverletzung durch den abändernden Bescheid gem § 68 Abs 2 AVG nicht mehr vorliegt und er kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung des VwGH hat, so führt dies dazu, daß die Beschwerde, wenn auch nicht durch formelle Klaglosstellung, gegenstandslos geworden ist (Hinweis B 17.5.1988, 88/11/0012).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110007.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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