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L78108 Starkstromwege VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Sinn der Regelung des § 22 Abs 2 Vlbg StarkstromwegeG, die Bezirkshauptmannschaften mit der Entscheidung IM NAMEN DER LANDESREGIERUNG zu betrauen, ist eindeutig darin gelegen, daß der Adressat eines elektrizitätsrechtlichen Bescheides klar erkennen kann, daß die Bezirkshauptmannschaft als delegierte Behörde auf Grund der erteilten Ermächtigung für die Landesregierung als delegierende Behörde eingeschritten ist. Eine nicht in Namen des LReg getroffene Entscheidung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Delegierung und erweist sich daher als rechtswidrig.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050009.X01Im RIS seit
18.06.1991