RS Vwgh 1991/6/18 91/05/0009

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L78108 Starkstromwege Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
StarkstromwegeG Vlbg 1978 §22 Abs2;
StarkstromwegeG Vlbg Vollziehung durch BH 1982;

Rechtssatz

Der Sinn der Regelung des § 22 Abs 2 Vlbg StarkstromwegeG, die Bezirkshauptmannschaften mit der Entscheidung IM NAMEN DER LANDESREGIERUNG zu betrauen, ist eindeutig darin gelegen, daß der Adressat eines elektrizitätsrechtlichen Bescheides klar erkennen kann, daß die Bezirkshauptmannschaft als delegierte Behörde auf Grund der erteilten Ermächtigung für die Landesregierung als delegierende Behörde eingeschritten ist. Eine nicht in Namen des LReg getroffene Entscheidung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Delegierung und erweist sich daher als rechtswidrig.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050009.X01

Im RIS seit

18.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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