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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung schließt nicht aus, daß die Lenkerberechtigung für die Zeit nach Ablauf der festgesetzten Zeit neuerlich vorübergehend entzogen wird, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Erlassung des neuerlichen Entziehungsbescheides die zunächst festgesetzte Zeit noch nicht abgelaufen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110002.X05Im RIS seit
19.03.2001