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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt als Partei des Verfahrens lediglich das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird (vgl dazu die Ausführungen bei Hauer,
Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 02te Aufl, S 203 ff), aber kein Recht darauf, daß Abweichungen überhaupt nicht bewilligt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050025.X05Im RIS seit
11.05.2001