RS Vwgh 1991/6/18 91/05/0025

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60;
BauO Wr §73;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt als Partei des Verfahrens lediglich das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird (vgl dazu die Ausführungen bei Hauer,

Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag Eisenstadt, 02te Aufl, S 203 ff), aber kein Recht darauf, daß Abweichungen überhaupt nicht bewilligt werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050025.X05

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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