TE Vfgh Beschluss 2008/6/19 G48/07 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2008
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Bgld JagdG 2004 §119 Abs5, §193 Abs7
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen eines Gerichts mangels derauch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nocherforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Normnach zwischenzeitig erfolgter Gesetzesänderung

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Aus Anlass mehrerer beim antragstellenden Gerichtrömisch eins. 1. Aus Anlass mehrerer beim antragstellenden Gericht

anhängiger Rechtsstreitigkeiten betreffend "Entschädigung aufgrund Wildschadens" stellte das Landesgericht Eisenstadt mit Beschlüssen vom 24. April, 31. August und 29. Oktober 2007 die auf Art140 Abs1 B-VG (iVm Art89 Abs2 B-VG) gestützten Anträge, "§119 Abs5 Bgld Jagdgesetz 2004 Bgld LGBl 11/2005 als verfassungswidrig aufzuheben".anhängiger Rechtsstreitigkeiten betreffend "Entschädigung aufgrund Wildschadens" stellte das Landesgericht Eisenstadt mit Beschlüssen vom 24. April, 31. August und 29. Oktober 2007 die auf Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG) gestützten Anträge, "§119 Abs5 Bgld Jagdgesetz 2004 Bgld Landesgesetzblatt 11 aus 2005, als verfassungswidrig aufzuheben".

2. Mit nahezu gleich lautender Begründung führt das antragstellende Gericht in seinen Anträgen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die angefochtene Bestimmung verstoße gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG, Art6 Abs1 EMRK bzw. gegen das sich aus Art18 B-VG allgemein ergebende Gebot von ausreichend bestimmten Gesetzen.

3. Die im vorliegenden Verfahren einschlägige Vorschrift des §119 des Gesetzes vom 10. November 2004 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld. Jagdgesetz 2004), LGBl. Nr. 11/2005, hatte folgenden Wortlaut (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): 3. Die im vorliegenden Verfahren einschlägige Vorschrift des §119 des Gesetzes vom 10. November 2004 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld. Jagdgesetz 2004), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, hatte folgenden Wortlaut (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§119

Bezirksschiedskommission

  1. (1)Absatz einsWird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§118 Abs5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.

  1. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.

  1. (3)Absatz 3Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

  1. (4)Absatz 4Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

  1. (5)Absatz 5Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

Die Anträge sind unzulässig:

1. Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird, LGBl. 37, unter anderem die vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §119 Abs5 Bgld. Jagdgesetz 2004 insoweit einer Änderung unterzogen, als sie nunmehr lautet: 1. Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz vom 28. Feber 2008, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landesgesetzblatt 37, unter anderem die vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §119 Abs5 Bgld. Jagdgesetz 2004 insoweit einer Änderung unterzogen, als sie nunmehr lautet:

"(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Festsetzung des Schadenersatzes bei dem nach der örtlichen Lage des behaupteten Schadensereignisses zuständigen Bezirksgericht beantragen, welches hierüber im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hat. Mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird."

Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des §193 Abs7 leg.cit. ist darüber hinaus §119 Abs5 in der soeben wiedergegebenen Fassung der Novelle LGBl. 37/2008 auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (i.e. 16. April 2008) anhängigen Verfahren anzuwenden. Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des §193 Abs7 leg.cit. ist darüber hinaus §119 Abs5 in der soeben wiedergegebenen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 37 aus 2008, auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (i.e. 16. April 2008) anhängigen Verfahren anzuwenden.

2. Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Gericht jene Fassung des §119 Abs5 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. 11/2005, auf die sich seine Bedenken ob ihrer ausreichenden Bestimmtheit beziehen, bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr anzuwenden hat. 2. Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Gericht jene Fassung des §119 Abs5 Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 11 aus 2005,, auf die sich seine Bedenken ob ihrer ausreichenden Bestimmtheit beziehen, bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr anzuwenden hat.

Es ist somit - was der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für die Zurückweisung eines gerichtlichen Antrages auf Gesetzesprüfung ansieht (vgl. zB VfSlg. 8524/1979, 9167/1981) - offenbar ausgeschlossen, dass die angefochtene Bestimmung als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichts nunmehr in Betracht kommen kann. Es ist somit - was der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Voraussetzung für die Zurückweisung eines gerichtlichen Antrages auf Gesetzesprüfung ansieht vergleiche zB VfSlg. 8524/1979, 9167/1981) - offenbar ausgeschlossen, dass die angefochtene Bestimmung als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichts nunmehr in Betracht kommen kann.

3. Der Antrag war daher mangels der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch erforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Norm als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 16.136/2001). 3. Der Antrag war daher mangels der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch erforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Norm als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 16.136/2001).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Jagdrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einesGesetzes, Novellierung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G48.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten