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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Gem § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befaßt. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110014.X02Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017