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10/02 Ämter der LandesregierungenNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/05/0199 90/05/0200 90/05/0202Rechtssatz
Läßt der Spruch eines Bescheides klar erkennen, daß die LReg als zuständige Behörde entschieden hat, so kann trotz der Fertigungsklausel: "Im Auftrag:" keine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlender Bezeichnung der erlassenden Behörde angenommen werden, mag auch im Kopf des Bescheides (hier) Amt der OÖ LReg aufscheinen; die Kopfbezeichnung sagt aber nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, da das Amt der OÖ LReg nicht nur Hilfsorgan der LReg ist.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050198.X03Im RIS seit
11.07.2001