RS Vwgh 1991/6/18 90/05/0198

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/05/0199 90/05/0200 90/05/0202

Rechtssatz

Läßt der Spruch eines Bescheides klar erkennen, daß die LReg als zuständige Behörde entschieden hat, so kann trotz der Fertigungsklausel: "Im Auftrag:" keine Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen fehlender Bezeichnung der erlassenden Behörde angenommen werden, mag auch im Kopf des Bescheides (hier) Amt der OÖ LReg aufscheinen; die Kopfbezeichnung sagt aber nichts darüber aus, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, da das Amt der OÖ LReg nicht nur Hilfsorgan der LReg ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050198.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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