RS Vwgh 1991/6/18 90/08/0128

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;

Rechtssatz

Ein Gesellschaftsverhältnis unter Ehegatten setzt den Bestand einer wenn auch nur losen Gemeinschaftsorganisation voraus, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt (Hinweis Welser, Ehepakt, Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht und Formzwang, GesRZ 1976, 36).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080128.X12

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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