RS Vwgh 1991/6/18 91/05/0012

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §49 Abs1;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wenn nach Erteilung der Benützungsbewilligung durch die Beh erster Instanz die zunächst rechtskräftig erteilte baubehördliche Bewilligung durch eine aufhebende Entscheidung des VwGH weggefallen ist, so bedeutet dies nicht, daß die Benützungsbewilligung aus diesem Grunde die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen vermag. Nur wenn letzteres der Fall wäre, wäre den beschwerdeführenden Nachbarn im Verfahren über die Benützungsbewilligung Parteistellung zugekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050012.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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