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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn nach Erteilung der Benützungsbewilligung durch die Beh erster Instanz die zunächst rechtskräftig erteilte baubehördliche Bewilligung durch eine aufhebende Entscheidung des VwGH weggefallen ist, so bedeutet dies nicht, daß die Benützungsbewilligung aus diesem Grunde die erforderliche Baubewilligung zu ersetzen vermag. Nur wenn letzteres der Fall wäre, wäre den beschwerdeführenden Nachbarn im Verfahren über die Benützungsbewilligung Parteistellung zugekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050012.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009