Index
L81702 Baulärm Umgebungslärm KärntenNorm
BaulärmG Krnt 1973 §10 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Krnt BaulärmG kann - ebenso wie die Nichteinhaltung einer Auflage betreffend lärmerregende Arbeiten - nur mit Verhängung einer Verwaltungsstrafe geahndet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050010.X03Im RIS seit
11.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009