Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Beachte
Der Beschwerdefall 90/08/0161 wurde am 2. Juli 1991 im gleichen Sinne erledigt;Rechtssatz
Das Wesen eines Pachtvertrages besteht in der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zum Zweck der Fruchtziehung; demgemäß schließt die Verpachtung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zufolge der Gebrauchsüberlassung an den Pächter die Annahme einer weiteren Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Verpächters aus; es kann in einem solchen Fall nie zu einer (bloßen) "Beteiligung" des Pächters an der Führung des Betriebes des Verpächters im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080197.X09Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013