RS Vwgh 1991/6/18 90/08/0128

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1175;
ABGB §863;

Rechtssatz

Eine konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten ist zu bejahen, wenn dieselben ihr Kapital (Einkommen) und ihre Arbeitskraft zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks vereinigt haben und die Leistungen über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgegangen sind (Hinweis Strasser in Rummel, ABGB, Randzahlen 4 und 5 zu § 1175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080128.X11

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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