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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Eine konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten ist zu bejahen, wenn dieselben ihr Kapital (Einkommen) und ihre Arbeitskraft zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks vereinigt haben und die Leistungen über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgegangen sind (Hinweis Strasser in Rummel, ABGB, Randzahlen 4 und 5 zu § 1175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080128.X11Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012