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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar kann, wenn kein Bebauungsplan in Geltung steht, aus § 21 Abs 4 NÖ BauO kein subjektiv öffentliches Recht ableiten, weil diese gesetzliche Regelung das Bestehen eines Bebauungsplanes, nämlich die Festsetzung einer Bebauungsweise, in der ein Bauwich einzuhalten ist, voraussetzt
(Hinweis E 14.11.1989, 88/05/0268).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050239.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009