RS Vwgh 1991/6/18 90/05/0239

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann, wenn kein Bebauungsplan in Geltung steht, aus § 21 Abs 4 NÖ BauO kein subjektiv öffentliches Recht ableiten, weil diese gesetzliche Regelung das Bestehen eines Bebauungsplanes, nämlich die Festsetzung einer Bebauungsweise, in der ein Bauwich einzuhalten ist, voraussetzt

(Hinweis E 14.11.1989, 88/05/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050239.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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