RS Vwgh 1991/6/18 90/05/0243

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar hat nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, sondern es muß sich um solche Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind, weil nur eine solche Abstandsverletzung seine subjektiv öffentlichen Rechte verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050243.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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