Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbar hat nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, sondern es muß sich um solche Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind, weil nur eine solche Abstandsverletzung seine subjektiv öffentlichen Rechte verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050243.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009