Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Der Beschwerdefall 90/08/0161 wurde am 2. Juli 1991 im gleichen Sinne erledigt;Rechtssatz
Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und B-PSVG ist der Abschluß eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, der in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Punkten abgeändert wurde und daß der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080197.X08Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013