RS Vwgh 1991/6/18 90/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1991
beobachten
merken

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
LStVwG OÖ 1975 §4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/05/0199 90/05/0200 90/05/0202

Rechtssatz

Personen, die eine Straße aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, besitzen mangels Parteistellung keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 4 OÖ LStVwG, weshalb sie auch nicht berechtigt sind, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Eine solche Parteistellung ist auch dann nicht gegeben, wenn auf Grund eines solchen Begehrens ein Verfahren eingeleitet wurde

(Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten