Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/05/0199 90/05/0200 90/05/0202Rechtssatz
Personen, die eine Straße aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, besitzen mangels Parteistellung keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach § 4 OÖ LStVwG, weshalb sie auch nicht berechtigt sind, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen. Eine solche Parteistellung ist auch dann nicht gegeben, wenn auf Grund eines solchen Begehrens ein Verfahren eingeleitet wurde
(Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Parteistellung Parteienantrag Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050198.X01Im RIS seit
11.07.2001