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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Das in § 74 Abs 1 KFG normierte zusätzliche Tatbestandsmerkmal, ob nämlich anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind, unterscheidet die vorübergehende Entziehung von der nach § 73 Abs 1 KFG. Gelangt die Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Auffassung, es sei nach Ablauf der von ihr gem § 73 Abs 2 KFG festzusetzenden Zeit nicht schon das Wiedervorliegen der Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen, sondern es bedürfe nach Ablauf dieser Zeit eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens, so hat sie die Entziehung gem § 73 Abs 1 KFG auszusprechen (Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110002.X03Im RIS seit
19.03.2001