RS Vwgh 1991/6/18 91/05/0097

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L82000 Bauordnung
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Wr GaragenG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch jenem der Nachbarschaft, weshalb dem Nachbarn daraus das subjektiv öffentliche Recht erwächst, daß keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung oder Belästigung iSd § 6 Abs 1 Wr GaragenG eintritt (Hinweis E 18.10.1960, VwSlg 5389 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050097.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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