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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Wr GaragenG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch jenem der Nachbarschaft, weshalb dem Nachbarn daraus das subjektiv öffentliche Recht erwächst, daß keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung oder Belästigung iSd § 6 Abs 1 Wr GaragenG eintritt (Hinweis E 18.10.1960, VwSlg 5389 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050097.X01Im RIS seit
11.05.2001