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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Auch bei einer (hier: teilweise) ins Miteigentum von Ehegatten fallenden Landwirtschaft hängt die Frage, ob die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem oder mehreren Betrieben ausgeübt werden, in erster Linie davon ab, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sind oder nicht (Hinweis E 11.6.1981, 2249/80, VwSlg 10480 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080128.X08Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012