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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Soweit der Nachbar durch das Bauvorhaben Lärmimmissionen geltend macht, im Zuge des Berufungsverfahrens aber derartige Einwendungen nicht erhoben hat, konnte die erstmalige Einwendung im Vorstellungsverfahren zu keiner anderen Entscheidung führen, hatte doch die Berufungsbehörde keine Veranlassung, sich mit einem derartigen Vorbringen auseinanderzusetzen (Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050022.X02Im RIS seit
03.05.2001