RS Vwgh 1991/6/18 91/05/0022

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Soweit der Nachbar durch das Bauvorhaben Lärmimmissionen geltend macht, im Zuge des Berufungsverfahrens aber derartige Einwendungen nicht erhoben hat, konnte die erstmalige Einwendung im Vorstellungsverfahren zu keiner anderen Entscheidung führen, hatte doch die Berufungsbehörde keine Veranlassung, sich mit einem derartigen Vorbringen auseinanderzusetzen (Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050022.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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