RS Vwgh 1991/6/18 88/05/0167

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0613/63 E 9. September 1963 VwSlg 6080 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nichtbeseitigung eines Bauwerkes, für welches eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wurde, ist ein Unterlassungsdelikt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050167.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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