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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auch wenn die Ansicht der Nachbarn zutreffen sollte, daß durch die Schaffung bloß eines oberirdischen Stellplatzes im Freien eine wesentlich größere Belästigung eintreten wird, als im Falle der Errichtung unterirdischer Garagen mit insgesamt drei Einstellplätzen, so ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, daß im Falle der Schaffung eines einzigen Kfz-Stellplatzes das im Sinne des § 6 Abs 1 Wr GaragenG zulässige Ausmaß der Belästigung der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung überschritten werden wird. Allein dieser Umstand ist aber bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der durch den angefochtenen Bescheid erteilten baubehördlichen Bewilligung für den in Rede stehenden Stellplatz entscheidend, weshalb es nicht darauf ankommt, daß für die unterirdischen Garagen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050025.X02Im RIS seit
11.05.2001