RS VwGH Erkenntnis 1991/06/18 90/08/0197

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Der Beschwerdefall 90/08/0161 wurde am 2. Juli 1991 im gleichen Sinne erledigt; Rechtssatz

Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt, die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs 1 Z 1 BSVG zu verneinen.

Im RIS seit
19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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