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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde in der Begründung ausdrücklich erklärt, daß nach Ablauf der festgesetzten Zeit gem § 73 Abs 2 KFG - die 18 Monate nicht übersteigt - die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben sei, so ist sie damit von der in § 74 Abs 1 KFG beschriebenen Annahme ausgegangen. Die Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG ist hier rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110002.X04Im RIS seit
19.03.2001