RS Vwgh 1991/6/18 91/11/0002

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde in der Begründung ausdrücklich erklärt, daß nach Ablauf der festgesetzten Zeit gem § 73 Abs 2 KFG - die 18 Monate nicht übersteigt - die Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben sei, so ist sie damit von der in § 74 Abs 1 KFG beschriebenen Annahme ausgegangen. Die Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG ist hier rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110002.X04

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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